Nachbesetzungsverfahren

Bei dem Nachbesetzungsverfahren ist zu beachten, dass es sowohl Gebiete ohne Zulassungsbeschränkung als auch gesperrte Gebiete gibt. Bei Gebieten ohne Zulassungsbeschränkung gibt es für Ärzte meist keine Probleme die Zulassung zu erhalten. Bundesweit gibt es jedoch vor allem zulassungsgesperrte Gebiete. In Gebieten mit Überversorgung muss das öffentliche Nachbesetzungsverfahren mit dem privaten koordiniert werden. Für den Praxiskäufer ist es wichtig zu beachten, dass die Frist der Praxisausschreibung sehr kurz ist und in jedem Fall eingehalten werden muss, da Bewerbungen, die nach der Frist eingehen, nicht berücksichtigt werden können. Meist beträgt die Ausschreibungsfrist zwei Wochen.

Der Praxisinhaber erhält nach dem Ablauf der Frist die Liste der eingegangenen Bewerbungen. Dann ist die Eigeninitiative des Praxisabgebers gefragt. Er sollte bereits mit seinem Wunschkandidaten vor der mündlichen Verhandlung des Zulassungsausschusses über den Verlauf der Übergabe verhandeln. Der Ausschuss entscheidet, ob der vorgeschlagene Nachfolger die Zulassung erhält. Sobald es nur einen Bewerber gibt, muss sich der Ausschuss für diesen entscheiden. Daher ist es sinnvoll, wenn der Praxisinhaber die anderen Bewerber über die Entscheidung für seinen Wunschnachfolger informiert, so dass diese ihre Bewerbung möglichst zurückziehen. Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses können alle Beteiligten des Verfahrens, also auch konkurrierende Bewerber, Widerspruch einlegen und damit die Zulassung des Wunschkandidaten verzögern oder gar verhindern.

Die Bewerber werden vom Zulassungsausschuss nach folgenden Auswahlkriterien beurteilt: berufliche Eignung, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Eintrag in der Warteliste, Familienverhältnis des Arztes und das mögliche Job-Sharing des bisherigen Vertragsarztes mit dem potentiellen Nachfolger.

Zu beachten ist auch, dass der Betrieb zwischen Praxisabgabe und Aufnahme nicht eingestellt werden darf. Ist der Betrieb bereits eingestellt, kommt eine Nachbesetzung nicht mehr in Betracht. Der Grund dafür liegt darin, dass ein reiner Lizenzhandel im Vertragsarztrecht unzulässig ist. So muss der Betrieb so lange aufrecht erhalten werden, bis der Übergabezeitpunkt erreicht ist.

Bei der Aufsetzung des Vertrages sollte beachtet werden, dass der Ausgang des Zulassungsverfahrens nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist. Daher sollte festgehalten werden, dass der Vertrag nur dann wirksam wird, wenn der Käufer die Zulassung erhalten hat.